Gesetz für öffentliche Auktionen
Regelungen für öffentliche Auktionen
Gesetzliche Grundlagen
Die Erteilung der Gewerbeerlaubnis (§ 34b GewO) kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund gemäß §34b Abs. 4 GewO vorliegt. Der Antragssteller hat nachzuweisen, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Er hat dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis.
Gemäß § 34b Abs. 5 GewO ist auf Antrag ein besonders sachkundiger Auktionator mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Auktionatoren. Die Bestellung kann bei Bedarf für bestimmte Arten von Auktionen erfolgen.
Die öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.
Der öffentlich bestellte Auktionator ist befugt, die öffentliche Auktion von beweglichen Sachen und Wertpapieren (Pfandrechte an Inhaberpapieren gemäß § 1293 BGB) auf Grund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen.
383 Abs. 3 BGB enthält die Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Auktion.
Zur Durchführung der öffentlichen Auktion berechtigt sind außer dem öffentlich bestellten Auktionator ein für den Auktionsort bestellter Gerichtsvollzieher (§ 237 GVGA), ein zur Auktion befugter Vollstreckungsbeamter oder auch Notare in dem in § 20 Abs. 3 BNoZO genannten Umfange. Bei der öffentlichen Bestellung für bestimmte Arten von Auktionen, darf er nur in dem so sachlich beschränkten Umfange öffentliche Auktionen durchführen.
In folgenden Gesetzen sind öffentliche Auktionen geregelt:
Bürgerliches Gesetzbuch
- 383 BGB Auktion hinterlegungsfähiger Sachen
- 385 BGB Freihändiger Verkauf
- 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Auktionen
- 583 BGB Pächterpfandrecht
- 592 BGB Verpächterpfandrecht
- 704 BGB Pfandrecht des Gastwirts
- 731 BGB Verfahren bei Auseinandersetzungen
- 753 BGB Teilung durch Verkauf
- 935 Abs. 2 BGB
- 979 BGB Öffentliche Auktion – Fundsachen –
- 1003 BGB Befriedigungsrecht des Besitzers durch Pfandauktion
- 1219 BGB Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- 1221 BGB Freihändiger Verkauf eines Pfandes
- 1228 BGB Befriedigung durch Pfandverkauf
- 1229 BGB Verbot der Verfallvereinbarung
- 1230 BGB Auswahl unter mehreren Pfändern
- 1231 BGB Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- 1232 BGB Nachstehende Pfandgläubiger
- 1233 BGB Ausführung des Verkaufs
- 1235 BGB Öffentliche Auktion; freihändige Verkauf
- 1236 BGB Auktionsort
- 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung
- 1238 BGB Verkaufsbedingungen
- 1239 BGB Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- 1240 BGB Gold- und Silbersachen
- 1241 BGB Nachricht an Eigentümer
- 1242 BGB Wirkung der rechtmäßigen Veräußerung
- 1243 BGB Rechtswidrige Veräußerung
- 1244 BGB Gutgläubiger Erwerb
- 1247 BGB Erlös aus dem Pfand
- 1248 BGB Eigentumsvermutung
- 1257 BGB Gesetzliches Pfandrecht
- 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechtes an Rechten
- 1277 BGB Befriedigung durch gerichtliche Zwangsvollstreckung
- 1295 BGB Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- 2042 BGB Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 749, 750 – 758 BGB)
Handelsgesetzbuch
- 368 HGB Pfandverkauf
- 369 HGB Zurückbehaltungsrecht
- 371 HGB Befriedigungsrecht
- 373 HGB Annahmeverzug
- 376 HGB Fixhandelskauf
- 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung; Notverkauf
- 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut
- 391 HGB Notverkauf
- 440 HGB Gesetzliches Pfandrecht
- 623 HGB Pfandrecht des Verpächters
GmbH-Gesetz
- 23 GmbHG Auktion von Geschäftsanteilen
- 27 GmbHG Nachschusspflicht
Aktiengesetz
- 65 AktG Zahlungspflicht der Vormänner
- 214 AktG Aufforderung an die Aktionäre
- 226 AktG Kraftloserklärung der Aktien
Binnenschifffahrtsgesetz
- 89 BinSchG Pfandrecht der Vergütungsberechtigten
- 97 BinSchG Pfandrecht wegen der Bergungs- und Hilfskosten
Zivilprozessordnung
- 825 ZPO Andere Auktion
Wohnungseigentumsgesetz
- 53 WEG Auktion von Wohnungseigentum ausschließliche Zuständigkeit eines zuständigen Notars
Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Sie dient lediglich der Anschaulichkeit.