Versteigererverordnung
Ausfertigungsdatum: 24.04.2003
Vollzitat „Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBI. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBI. I S. 550) geändert worden ist“
Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 17.3.2009 – 550
§ 1 Versteigerungsauftrag
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
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Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
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die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
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die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
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die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
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den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
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Angaben darüber,
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wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
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ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c)
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ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
§ 2 Verzeichnis
§ 3 Anzeige
(4) Der Versteigerer hat auf Verlangen
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weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
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eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
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im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
§ 4 Besichtigung
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
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zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
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wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
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im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
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die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
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das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
§ 7 Zuschlag
§ 8 Buchführung
(3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,
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entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,
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entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,
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(weggefallen)
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entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
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entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.